Das Architektenhonorar ist nicht individuell von Architekt zu Architekt unterschiedlich, weil es gesetzlich in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt ist.
Bei den anrechenbaren Kosten handelt es sich im Wesentlichen um die
Herstellungskosten des Gebäudes.
Vereinfacht: Je schwieriger die Planungsaufgabe, desto höher das Honorar.
Dieses ist in den Honorarzonen geregelt!
Das Architektenhonorar ist in neun verschiedene Leistungsphasen unterteilt, die einzeln vom Bauherren
beansprucht und entsprechend prozentual abgerechnet werden.
Bei der Vereinbarung des Architektenhonorars kann zwischen den Parteien jeder Betrag zwischen Höchst- und Mindestsatz der HOAI vereinbart werden. Ein Unterschreiten der Mindessätze ist nicht zulässig!
Alle Leistungen müssen in einem schriftlichen Architektenvertrag geregelt werden. Dies gibt beiden Parteien die Sicherheit, dass nur die Leistungen erbracht und bezahlt werden, die vereinbart wurden.
Unsere Partnerarchitekten berechnen Ihnen immer nur den Mindestsatz! Da das unterschreiten der Mindestsätze gesetzlich nicht erlaubt ist, sollte der Bauherr nicht mit dem Ziel verhandeln, diese Mindestsätze zu unterlaufen. Einem Architekten, der sich darauf einläßt drohen erhebliche Sanktionen seitens der Architektenkammern. Das kann bis zum Ausschluß aus der Kammer führen, was gleichbedeutend mit einem Berufsverbot wäre!